Zum Hintergrund »Kunst im öffentlichen Raum«   kunst im öffentlichen raum
in sachsen seit 1990
   
 Förderung überregional

In der Weimarer Republik ist 1928 eine Richtlinie für „Kunst am Bau“ erlassen worden, welche die Beauftragung von Künstlern bei öffentlichen Bauvorhaben einforderte. An dieser staatlichen Festschreibung der Förderung von Kunst und Künstlern wurde sowohl im Deutschen Reich 1934, als auch nach dem Krieg in der BRD 1950 und in der DDR 1952 angeknüpft. 1997 wurde durch den damaligen Finanzminister Theo Waigel die verbindliche Regelung aufgehoben, nach der 2% der gesamten Bausumme für „Kunst am Bau“ aufzuwenden sind. Befördert von der Initiative Baukultur und durch den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Oktober 2003, die „Kunst am Bau zu stärken, gibt es seit 2005 einen „Leitfaden Kunst am Bau“ für Bundesbauten als verbindliche Grundlage, die auch mit gutem Erfolg angewendet wird

Sind Bauprojekte auch nur teilweise vom Bund finanziert, ist der Leitfaden anwendbar und ist die Einbeziehung von Kunst am Gebäude oder auf dem Grundstück grundsätzlich realisierbar. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist für die Realisierung als Bauverwaltungsbehörde verantwortlich. Die Begründung der Einbeziehung von Kunst im Sinne einer breiten öffentlichen Wirksamkeit, drückt sich darin aus, dass man sich v.a. auf Bauvorhaben bezieht, die öffentlich zugänglich sind. Bei Bauvorhaben, die nur interne Bereiche haben und deren Zugänglichkeit beschränkt ist, wird die Realisierung von Kunst in der Regel ausgeschlossen. Mit dem Leitfaden wird staatlicherseits der Förderung von „Kunst am Bau“ eine wichtige baukulturelle Aufgabe beigemessen und bildender Kunst zuerkannt, einen Beitrag zur Identitätsbildung in der Gesellschaft zu leisten.

Die Praxis der einzelnen Bundesländer und Städte ist je unterschiedlich ausgerichtet. Manche arbeiten aktiv mit einer „Richtlinie K7“ und andere haben die Förderung von „Kunst am Bau“ zusätzlich explizit auf „Kunst im öffentlichen Raum“ erweitert. Zum Vergleich sollen hier einzelne Fälle angeführt werden.

Einige Länder wie bspw. Sachsen, haben eine gut umgesetzte „Richtlinie K7“ für die Finanzierung von „Kunst am Bau“ und manche wie bspw. Thüringen unterhalten diesbezüglich auch spezifische Kunstbeiräte in den entsprechenden Ministerien. Das Land Bayern wendet seine „Richtlinie K7“ nicht nur auf Landeshochbaumaßnahmen an, sondern setzt die anteilige Finanzierung von Kunst z.T. auch bei Straßenbaumaßnahmen um, d.h. als auf das Straßenbauprojekt bezogene „Kunst im öffentlichen Raum“. Beispielhaft ist auch das Land Schleswig-Holstein zu nennen, das sich mit dem Erlass von 1994 zur Förderung von „Kunst im öffentlichen Raum“ verpflichtete, der auch Empfehlung an seine Kommunen ist. Die „Richtlinie K7“ wird hier nicht nur bei Neubauvorhaben angewendet, sondern setzt Mittel, die nicht für ein spezifisches Bauprojekt zur Anwendung kommen, für Projekte von „Kunst im öffentlichen Raum“ ein. Der Stadtstaat Bremen ist als Vorreiter bekannt, seit 1974 die Zwangsbindung der „Richtlinie K7“ an Neubauvorhaben für Projekte von „Kunst im öffentlichen Raum“ geöffnet zu haben. Hamburg ) folgte 1981 diesem Vorstoß.

Auch auf kommunaler Ebene gibt es diesbezügliche Richtlinien und städtische Kunstkommissionen, die als Gremien für Fragen der Gestaltung des öffentlichen Raumes fungieren und über Projekte von Kunst im öffentlichen Raum entscheiden. So hat bspw. die Stadt Karlsruhe seit 1983 Richtlinien für die Beteiligung Bildender Künstler an Bauvorhaben und an der Gestaltung des öffentlichen Raumes und setzt die verfügbaren Mittel auf 1% der Hochbaukosten an. Die Kunstkommission der Landeshauptstadt München bildete das Vorbild für die auch in Dresden seit 1994 bestehende Kommission für Kunst im öffentlichen Raum, die laut Richtlinie bei der Finanzierung von Kunst im öffentlichen Raum von mindestens 1% Hochbaukosten des abgeschlossenen Haushaltsjahres ausgeht. Von diesem Richtwert kann die Kunstkommission jedoch nur theoretisch ausgehen, die Einhaltung ist nicht gewährleistet.

ie jeweilige Durchsetzung und Anwendung der Förderung von Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen Raum auf Landes- und kommunaler Ebene hängt von den entsprechenden Initiativen und dem kontinuierlichen Nachdruck der Verantwortlichen der Länder sowie der Stadtverwaltungen ab. “

   
 
 
 
 
 
 
 
 
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